Wir unterstützen

Unser Verein ist im Bereich der Volks- und Berufsbildung tätig. Unser Zweck ist die gegenseitige Unterstützung im beruflichen Kontext sowie Förderung der Berufsbildung und der Gleichberechtigung.
 
-In Abstimmung mit dem Finanzamt,
-mit der fachmännischen Rückmeldung des Steuerexperten für gemeinnützige Organisationen und 
-in Anlehnung an die Regelung in Abschnitt II des BMF-Schreibens von 17.03.2022 – IV C 4 S 2223/19/10003:013
ist Folgendes beschlossen worden:
 
Gerne möchten wir nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereisten Flüchtlingen eine Unterstützung bieten, indem wir ihnen im Falle eines Vereinsbeitritts den Jahresbeitrag für das Jahr 2022 erlassen. Die Bedingungen der Aufnahme in den Verein für die von Euch empfohlenen ukrainischen Flüchtlingen lauten, neben den bereits bestehenden und für alle geltenden formellen Voraussetzungen, für diese Gruppe wie folgt:
  1. Nachweis der Registrierung im Bürgeramt (nach dem Kriegsbeginn).
  2. Es soll sich um Personen, die einen längeren Aufenthalt in Deutschland (>1 Jahr) planen, handeln.
  3. Während bei den sonst eintretenden Mitgliedern ein Hochschulabschluss in der Heimat und eine weitere abgeschlossene Ausbildung in Europa erwartet wird, reicht uns hier eine Berufserfahrung von 3 Jahren aus.
  4. Deutsch und /oder Englisch mindestens auf Level A2 (neben der Beherrschung der eigenen Muttersprache).
  5. Der eigene Wunsch, als Vereinsmitglied ein aktiver Teil des Netzwerkes zu sein.
Registrierung:
  1. Schritt 1 https://expat-experts.de/linkedin/
  2. Schritt 2 https://expat-experts.de/bewerben/ Bitte im letzten Feld der Bewerbung einen ausdrücklichen Hinweis angeben, dass es sich bei dem Bewerbenden um einen Kriegsflüchtling aus der Ukraine handelt.
  3. Alle Bewerber durchlaufen einen qualifizierten Auswahlprozess. Bitte, beachten Sie, dass die „Flüchtlingsquote“ auf ein Maximum von 30% auf die Gesamtheit aller Mitglieder beschränkt ist.
Auszug aus dem Vorstandsbeschluss:
 
Die Mitgliedschaftsgebühr für die ukrainischen Flüchtlinge entfällt -wegen ihrer Bedürftigkeit und dem Anspruch emotionale Unterstützung zu erhalten- für ein Jahr. Der Vorstand ist ermächtigt im Falle der ukrainischen Flüchtlinge (Nachweis ist dem Vorstand vorzulegen und vom Vorstand aufzubewahren) Beitragsermäßigungen bis auf null (0) EUR zu gewähren. Da der Vorstand zur Mehrung des Vereinsvermögens verpflichtet ist, wird die Gruppe der Begünstigten auf maximal 30 % der Mitglieder festgelegt. Begründung: Der Entzug der Gemeinnützigkeit droht nicht, weil die betroffenen Personen nicht extra begünstigt werden, sondern, weil der Mitgliedschaftsbeitrag für die Kriegsflüchtlinge unverhältnismäßig hoch ist, um aus den eigenen, meistens vom Staat gewährten, Mitteln bezahlt zu werden. Hierbei handelt es sich weder um eine Begünstigung von Personen noch um eine schädliche Mittelverwendung. Für diese Bewerber gelten bei der Aufnahme in den Verein dieselben Aufnahmeregeln, wie bei den sonstigen Mitgliedern (lediglich mit der Ausnahme von der gezahlten Mitgliedschaftsgebühr). Dazu müssen geflüchtete Ukrainer in Deutschland gemeldet sein, als Nachweis gilt die Zusendung der Registrierung beim Bürgeramt.